Erwägungen

Mit Verfügung vom 26. Januar 2000 sprach die IV-Stelle Schaffhausen dem 1954 geborenen [J.] für die Zeit ab 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig ordnete sie die Auszahlung der zur Rente des Vaters gehörenden Kinderrente für den gemeinsamen Sohn [T.] an dessen Mutter an. Am 24. Februar 2000 gewährte die IV-Stelle [J.] rückwirkend ab 1. November 1997 eine halbe und ab 1. Februar 1999 eine ganze Invalidenrente. Die dazugehörenden Kinderrenten für den Sohn [T.] und die Tochter D. sollten gemäss zwei ebenfalls am 24. Februar 2000 ergangenen Verfügungen der Mutter ausbezahlt werden.

Eine unter anderem gegen die Auszahlung der Kinderrenten an die geschiedene Ehefrau gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. Juni 2001 ab. [J.] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Kinderrenten seien ihm und nicht seiner geschiedenen Ehefrau auszuzahlen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hält fest, dass die Auszahlung der Kinderrenten an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers weder bezüglich der laufenden Kinderrente noch bezüglich der Kinderrenten-Nachzahlung zu beanstanden ist. Dies ergibt sich aus der bis Ende 2001 geltenden Rechtsprechung, wonach die Kinderrente dem nicht rentenberechtigten Elternteil ausgezahlt werden kann, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt.

Der Umstand, dass seit dem 1. Januar 2000 Art. 285 Abs. 2bis ZGB in Kraft ist und der Unterhaltsbeitrag sich im Umfang der Kinderrente von Gesetzes wegen vermindert,…