Art. 2 FamZG

Begriff und Zweck der Familienzulagen

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 des Übereinkommens vom 20
    · 31.08.2010 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Feststellung des massgebenden Einkommens
    · 13.07.2016 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ausbildungsunterbruch
    · 06.07.2015 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    AHV-Beitragspflicht; Ausnahme; Subvention einer Kindertagesstätte
    · 17.10.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Familienzulage
    · 05.07.2013 · 2 Zitierungen
  • 31.08.2010 · 2 Zitierungen
  • VG.2020.00109
    18.02.2021 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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