Art. 2 FamZG
Begriff und Zweck der Familienzulagen
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 des Übereinkommens vom 2017 Zitierungen
-
2Feststellung des massgebenden Einkommens7 Zitierungen
-
3Ausbildungsunterbruch5 Zitierungen
-
4AHV-Beitragspflicht; Ausnahme; Subvention einer Kindertagesstätte0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Familienzulage2 Zitierungen
-
2 Zitierungen31.08.2010 · 2 Zitierungen
-
VG.2020.001091 Zitierungen18.02.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.