Erwägungen

Das Spital A. betreibt eine Kindertagesstätte "B." und gewährt seinen Mitarbeitenden eine finanzielle Unterstützung (KiTa-Subvention) für die Betreuungskosten. Die Ausgleichskasse vertrat die Auffassung, dass diese Subventionen beitragspflichtiger Lohn seien. Das kantonale Gericht sah die KiTa-Subvention hingegen als beitragsfreie Familienzulage an.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherungen gut und entschied, dass die KiTa-Subvention nicht als Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu qualifizieren ist. Die Subvention gehört somit zum beitragspflichtigen Lohn.

Erwägungen

Laut Bundesgericht ist der Begriff "Familienzulage" in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV als Oberbegriff zu verstehen, der bestimmte Zulagen wie Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen umfasst. Die KiTa-Subvention fällt jedoch nicht darunter, da sie nicht allen Mitarbeitenden in gleicher Höhe gewährt wird, sondern einkommensabhängig ist.

Das Bundesgericht führt aus, dass der Gesetzgeber bei Familienzulagen das Prinzip "ein Kind - eine Zulage" verfolgt, um eine Gleichbehandlung unabhängig vom Einkommen zu…