Sachverhalt

Der indische Staatsangehörige [D.] arbeitet seit dem 1. August 2008 für die X. AG in der Schweiz. Seine drei Kinder leben bei ihrer Mutter in Indien. Die Familienausgleichskasse Zug (FAK) sprach ihm zunächst Familienzulagen zu, lehnte jedoch ab dem 1. Januar 2009 einen Anspruch ab, da gemäß dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) für Kinder mit Wohnsitz in einem ausländischen Staat nur dann Familienzulagen ausgerichtet werden, wenn dies in einem zwischenstaatlichen Abkommen vorgeschrieben ist, was für Indien nicht zutrifft. [D.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Art. 4 Abs. 3 FamZG dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland zu regeln. Art. 7 Abs. 1 FamZV, der den Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen ausschließt, halte sich im Rahmen…