Art. 4 FamZG

Anspruchsberechtigung für Kinder

1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:
  1. a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht;
  2. b. Stiefkinder;
  3. c. Pflegekinder;
  4. d. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 des Übereinkommens vom 20
    · 31.08.2010 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruchskonkurrenz
    · 20.08.2018 · 19 Zitierungen
  3. 3
    Art. 73, Art. 1 Bst. a und u Ziff. i, Art. 4 Abs. 1 Bst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
    · 14.08.2012 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 05.07.2013 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16
    · 20.05.2021 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Art. 4, 15 und 16 des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung, für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Kos…
    · 09.12.2015 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Familienzulage (Kinderzulage)
    · 20.05.2021 · 6 Zitierungen
  • Familienzulage
    · 05.07.2013 · 3 Zitierungen
  • Familienzulage (Ausbildungszulage)
    · 17.04.2018 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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