Art. 4 FamZG
Anspruchsberechtigung für Kinder
1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:
- a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht;
- b. Stiefkinder;
- c. Pflegekinder;
- d. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 des Übereinkommens vom 2032 Zitierungen
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2Anspruchskonkurrenz19 Zitierungen
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3Art. 73, Art. 1 Bst. a und u Ziff. i, Art. 4 Abs. 1 Bst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7117 Zitierungen
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46 Zitierungen
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5Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 162 Zitierungen
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6Art. 4, 15 und 16 des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung, für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Kos…2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Familienzulage (Kinderzulage)6 Zitierungen
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Familienzulage3 Zitierungen
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Familienzulage (Ausbildungszulage)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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