Sachverhalt
R. war als Angestellter über seine Arbeitgeberin bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) zum Bezug von Familienzulagen für seine drei Kinder aus erster Ehe angemeldet. Nach der Scheidung der Ehe am 30. Dezember 2003 wurden die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter U. gestellt. Am 19. Oktober 2010 beantragte U. bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern rückwirkend ab 1. Januar 2009 Familienzulagen für dieselben Kinder. Die EAK verneinte daraufhin den Anspruch von R. auf Familienzulagen ab 1. Januar 2009 und forderte die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Zulagen in Höhe von 13.700 Franken zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Anspruch auf Familienzulagen gemäß Art. 7 Abs. 1 FamZG nicht erst ab Einreichung des Gesuchs der zweiten leistungsberechtigten Person, sondern bereits ab Entstehen des Lohnanspruchs der anspruchsberechtigten Person gilt. Daher war der Leistungsbezug von R. bereits ab 1. Januar 2009 unrechtmäßig, da zu diesem Zeitpunkt seine geschiedene Ehefrau U. als erwerbstätige Person im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG…