Art. 7 FamZG

Anspruchskonkurrenz

1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
  1. a. der erwerbstätigen Person;
  2. b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
  3. c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
  4. d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
  5. e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
  6. f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
2 Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 05.07.2013 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruchskonkurrenz
    · 20.08.2018 · 9 Zitierungen
  3. 3
    Auszahlung der Familienzulagen an Dritte
    · 20.12.2017 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16
    · 20.05.2021 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Anspruch auf Kinderzulagen
    · 18.08.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 29.11.2016 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Familienzulage
    · 05.07.2013 · 3 Zitierungen
  • OG.2022.00064
    15.03.2024 · 1 Zitierungen
  • Ergänzungsleistungen IV
    VSBES.2023.140
    · 10.05.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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