Erwägungen
[S.], ein portugiesischer Staatsangehöriger, ist in der Schweiz wohnhaft und bezieht eine 20%ige Invalidenrente infolge eines Arbeitsunfalls. Seine Tochter C., eine Studentin, lebt in Portugal bei ihrer Mutter, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg hat [S.] die Familienzulagen für seine Tochter verweigert, da sein Anspruch nicht auf der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beruhe, gemäß Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV). [S.] hat gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass [S.] als unselbstständig Erwerbstätiger im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu betrachten ist und daher Anspruch auf Familienzulagen für seine in Portugal wohnhafte Tochter hat, gemäß Art. 73 dieser Verordnung. Der Art. 7 Abs. 1 Bst. b FamZV, der…