Art. 7 FamZV
Kinder im Ausland
1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben.
1bis Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen.
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c oder Abs. 3 Bst. a AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, haben auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 des Übereinkommens vom 2038 Zitierungen
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2Anspruch eines Drittstaatsangehörigen auf Familienzulagen24 Zitierungen
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3Art. 73, Art. 1 Bst. a und u Ziff. i, Art. 4 Abs. 1 Bst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7121 Zitierungen
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4Anspruchskonkurrenz18 Zitierungen
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5Auszahlung der Familienzulagen an Dritte11 Zitierungen
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6Voraussetzungen für den weltweiten Export von Familienzulagen, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FamZV fehlt5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Familienzulage (Kinderzulage)6 Zitierungen
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2 Zitierungen31.08.2010 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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