Art. 7 FamZV

Kinder im Ausland

1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben.
1bis Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen.
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c oder Abs. 3 Bst. a AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, haben auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 3 Abs. 1 und Art. 26 des Übereinkommens vom 20
    · 31.08.2010 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch eines Drittstaatsangehörigen auf Familienzulagen
    · 14.09.2015 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 73, Art. 1 Bst. a und u Ziff. i, Art. 4 Abs. 1 Bst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
    · 14.08.2012 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anspruchskonkurrenz
    · 20.08.2018 · 18 Zitierungen
  5. 5
    Auszahlung der Familienzulagen an Dritte
    · 20.12.2017 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Voraussetzungen für den weltweiten Export von Familienzulagen, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FamZV fehlt
    · 06.01.2015 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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