Erwägungen

A., ein guatemaltekischer Staatsangehöriger, lebt mit seiner bulgarischen Ehefrau und den gemeinsamen Söhnen B. und C. in Bulgarien. Ab dem 5. Mai 2013 war er bei der in Basel domizilierten Firma D. AG angestellt. Am 26. März 2014 stellte er ein Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen für seine beiden Söhne. Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (FAK) verneinte den Anspruch auf Kinderzulagen mit Verfügung vom 29. April 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 2015 ab. A. führt daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, ihm Kinderzulagen für seine beiden Söhne zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass A. als Drittstaatsangehöriger, dessen Kinder im Ausland wohnen, nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) nur gestützt auf eine Vereinbarung in einem zwischenstaatlichen Abkommen Anspruch auf Familienzulagen für seine Kinder hat. Da weder mit Bulgarien noch mit Guatemala ein solches Abkommen besteht, hat A. keinen Anspruch auf Familienzulagen.

Das Bundesgericht prüft auch, ob A. unter Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit (FZA) einen…