Sachverhalt

[A.], wohnhaft in der Schweiz, arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber, wobei seine Tätigkeit sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich ausgeübt wird. Er hat Familienzulagen für sein minderjähriges Kind beantragt, das mit seiner Mutter in Brasilien wohnt. Die Ausgleichskasse hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es kein internationales Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien in Bezug auf Familienzulagen gibt. [A.] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass er als im Ausland für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber tätiger Arbeitnehmer zu betrachten sei und daher Anspruch auf die beanspruchte Familienzulage habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Gemäß Art. 7 Abs. 1 FamZV ist die Auszahlung von Familienzulagen für Kinder, die im Ausland wohnen, von der Existenz eines internationalen Abkommens abhängig. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien geschlossen.

Darüber hinaus unterliegt der Beschwerdeführer, obwohl er gleichzeitig in der Schweiz und in Frankreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aufgrund der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme für seine gesamte Tätigkeit der schweizerischen AHV. Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG, der die freiwillige Weiterversicherung für…