Erwägungen

Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (FAK) gewährte A. für ihren Sohn, geboren 1992, vom 1. Januar bis 31. August 2014 Ausbildungszulagen. Am 8. April 2015 beantragte A. die weitere Ausrichtung von Ausbildungszulagen für ihren Sohn. Die FAK verneinte am 7. Mai 2015 den Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. September 2014, da die Ausbildung die zeitlichen Anforderungen nicht erfülle und die Möglichkeit bestehe, überwiegend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die FAK zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, wie das in Art. 49bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) genannte Einkommen zu ermitteln ist. Es kam zum Schluss, dass nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen massgebend ist und nicht ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden kann. Die Weisungen des BSV geben…