Erwägungen
Mit Strafmandat vom 30. September 2005 wurde A.S. vom Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren mit Personenwagen auf der Autobahn A6 gebüßt. Der Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises X Thun bestätigte das Strafmandat am 22. November 2006. Auf Appellation des A.S. hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 24. Mai 2007 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
A.S. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Er legte ein Schreiben seines Vaters B.S. vom 22. Juni 2007 vor, in dem dieser ausführt, er habe das Tatfahrzeug gelenkt und nicht sein Sohn A.S.
Erwägungen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da das vom Beschwerdeführer eingereichte Geständnis seines Vaters ein echtes tatsächliches Novum darstellt, das nach Art. 99 Abs. 1 BGG im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist.
Das Bundesgericht führt aus, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab. Das Geständnis des Vaters, das nach dem…