Erwägungen

Die 1964 geborene V. war als Zeitungsverträgerin der Firma X. AG bei der Gerling Allgemeine Versicherungs-AG (nachstehend: Gerling) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 6. März 2007 verletzte sie sich beim Austragen von Zeitungen am Fussgelenk. Die Gerling verneinte mit Verfügung vom 28. Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 21. August 2007 eine Leistungspflicht, da die Versicherte weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperverletzung erlitten habe.

Die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachstehend: die ÖKK) erhob als Krankenversicherer der V. am 11. September 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Das kantonale Gericht bejahte mit Entscheid vom 8. Oktober 2008 einen äusseren Faktor und damit eine unfallähnliche Körperverletzung, hiess die Beschwerde des Krankenversicherers gut und verpflichtete die Gerling, für die Folgen des Ereignisses vom 6. März 2007 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Mit Beschwerde beantragt die HDI-Gerling Industrie Versicherungs AG als Rechtsnachfolgerin der Gerling, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Leistungsablehnung zu bestätigen. Sie begründet dies in erster Linie damit, dass die Versicherte gemäss den Akten keine Bandläsion erlitten habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob neue Tatsachen und Beweismittel im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung zulässig sind. Es kommt zum Schluss, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in aktenwidriger Sachverhaltswürdigung von einer…