Erwägungen

Der 1950 geborene [S.] war seit 25. Oktober 1999 als Projektleiter bei der Firma [A. AG] angestellt und damit bei den Winterthur-Versicherungen, heute AXA Versicherungen AG (AXA), obligatorisch unfallversichert. Am 12. Januar 2001 stürzte er beim Skifahren und am 17. Juni 2001 erlitt er eine Achillessehnenruptur rechts. Die AXA erbrachte für beide Unfälle die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 2. März 2006 teilte die AXA dem Versicherten Folgendes mit: Ziff. 6.1: Der Anspruch auf Taggeld erlösche mit der Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, spätestens ab Mai 2005. Ziff. 6.2: Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Projektleiter entfalle der Anspruch auf eine Invalidenrente. Ziff. 6.3: Die Heilungskosten würden bis 31. Januar 2006 erbracht. Ein weitergehender Anspruch ab 1. Februar 2006 sei über die Krankenversicherung zu prüfen. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es kam zum Schluss, dass die AXA die Leistungen zu Recht eingestellt hat: - Aufgrund des Gutachtens des medizinischen Zentrums [M.] vom 14. September 2004 und des Berichts von Dr. med. [H.] vom 10. Juli 2007 stand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass das lumbale und zervikale Schmerzsyndrom sowie die Impingementsymptomatik der rechten Schulter des Versicherten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht natürlich kausal auf die Unfälle vom 12. Januar und 17. Juni 2001 zurückzuführen…