Erwägungen

Die 1939 geborene K. bezog von der Pensionskasse X. eine Invalidenrente, die sich vor Erreichen der Altersgrenze im Jahr 2001 auf jährlich Fr. 17'209.- bzw. Fr. 17'280.- belief. Im Hinblick auf die Pensionierung teilte ihr die Vorsorgeeinrichtung mit, dass ihr gestützt auf die Verträge 10035 und 20035 eine Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 68'522.- und eine jährliche Altersrente von Fr. 9943.- ausgerichtet würden. K. erhob daraufhin Klage mit dem Rechtsbegehren, die Pensionskasse sei zu verpflichten, die bisher geleisteten Invalidenrenten betraglich unverändert auch über die Altersgrenze hinaus auszurichten.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei sind, im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken hinsichtlich der Vertragsgestaltung zu bestimmen, ob und in welchem Umfang sie eine Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus ausrichten oder Altersleistungen erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind.

Die mit BGE 127 V 259 eingeleitete Rechtsprechung, wonach die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet werden muss bzw. die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte…