Erwägungen

Die Stiftung FAR klagte gegen die [B. GmbH] und die [R. GmbH] auf Bezahlung von Beiträgen für den Zeitraum 2007 bis 2010, da diese Betriebe ihrer Ansicht nach dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstehen. Die Vorinstanz, das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, wies die Klagen ab. Die Stiftung FAR erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Beschwerdegegnerinnen sind Betriebe, deren prägende Tätigkeit Erdwärmesondenbohrungen sind. Sie verkaufen nebst der Entwicklung, Planung und Produktion von Erdwärmesonden deren Installation, wobei die Erdwärmesondenbohrung einen wesentlichen Teil ihrer Arbeiten ausmacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Betriebe der Beschwerdegegnerinnen dem Bereich Tiefbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des GAV FAR zuzurechnen sind und somit vom betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR erfasst werden.

Entscheidend war, dass die Erdwärmesondenbohrungen die prägenden Tätigkeiten in den Betrieben darstellen und diese Bohrungen dem Tiefbau zuzuordnen sind. Auch wenn die Betriebe…