Sachverhalt

Der Fall betrifft die Verteilung der freien Mittel der Allgemeinen Pensionskasse der SAirGroup (APK) nach einer Teilliquidation per Ende 2003. Die APK überwies die freien Mittel kollektiv an die Personalvorsorge Gate Gourmet Switzerland (PGG), in die ein Teil der Versicherten der APK übergetreten war. Die PGG verteilte einen Teil der Mittel individuell an die übergetretenen Versicherten und behielt den Rest als Wertschwankungsreserve. Der Beschwerdeführer, der zur PGG übergetreten war, verlangte, dass ihm der gesamte Anteil an den freien Mitteln individuell gutgeschrieben wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass für die Frage der Verwendung der von der APK überwiesenen freien Mittel durch die PGG nicht das Berufsvorsorgegericht, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig ist. Die Verwendung der freien Mittel durch den…