Erwägungen
Der Fall betrifft eine Beschwerde von W., W. und S. gegen den Kanton St. Gallen (Versicherungskasse für das Staatspersonal) und das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Übergangsbestimmung von Art. 97 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK), auf die sich das kantonale Finanzdepartement bei der Ablehnung ihrer Forderung auf Ausrichtung einer Kapitalabfindung nach Art. 41 VVK stützt, in Verletzung der zwingenden bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 51 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zustande gekommen sei. Demnach hätte das paritätisch besetzte Organ der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung bei Erlass der reglementarischen Bestimmungen angehört werden müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass das Klageverfahren nach Art. 73 BVG keine abstrakte Kontrolle von reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen zulässt. Der Richter kann im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle jedoch prüfen, ob einzelne reglementarische oder statutarische Bestimmungen bundesrechtswidrig sind.
Allerdings ist es dem Richter nach Art. 73 BVG grundsätzlich verwehrt, darüber zu entscheiden, ob reglementarische oder statutarische Bestimmungen unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Anhörungspflicht gemäß Art. 51 Abs. 5 BVG, zustande gekommen sind. Dies gilt, solange der Verfahrensfehler nicht derart schwer wiegt, dass er die Nichtigkeit der betroffenen Norm zur Folge hat.
Im vorliegenden Fall wurde das Anhörungsrecht der paritätischen…