Erwägungen
Am 28. Januar 1987 schloss sich das Ingenieurbüro Y., Zürich, der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life der Rentenanstalt Swiss Life an und liess seine Vorsorgekasse durch die Sammelstiftung verwalten. Mit Verteilplan vom 16. Mai 1994 wurde ungebundenes Kapital der Vorsorgekasse im Betrag von Fr. 120'000.- an die damaligen sechs als Angestellte Versicherten verteilt. Zum Destinatärkreis gehörte auch A., der am 30. April 1994 aus dem Ingenieurbüro und damit aus der Vorsorgekasse ausgeschieden war.
Nachdem das Ingenieurbüro die Arbeitsverhältnisse mit allen Mitarbeitern gekündigt hatte, löste es den Anschlussvertrag auf den 30. Juni 1998 auf. Die Vorsorgekasse verfügte (Stichtag 15. September 1998) über freie Mittel in Höhe von Fr. 243'411.-. Da die Vorsorgekasse keine paritätische Verwaltungskommission eingesetzt hatte, beschloss der Stiftungsrat der Sammelstiftung am 3. November 1999 ersatzweise die Totalliquidation des Vorsorgewerkes und einen Verteilungsplan für die freien Mittel.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet, dass bei einer Teilliquidation das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen hat. Aus solchen Vorgängen dürften nämlich nicht einzelne Gruppen ungerechtfertigterweise zu Lasten anderer profitieren. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet daher, dass das Personalvorsorgevermögen den Bediensteten folge, und das Gebot der Rechtsgleichheit verbietet, einzelne Gruppen daran zu Lasten anderer profitieren zu lassen.
Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften eingehalten werden und das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Das freie Stiftungsvermögen ist bei der (Total- oder Teil-)Liquidation einer Personalvorsorgestiftung nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die anwartschaftlichen Destinatäre zu verteilen. Innerhalb dieser Schranken teilen die zuständigen Organe das freie Stiftungsvermögen jedoch nach pflichtgemässem Ermessen auf.
Der Verteilungsplan erachtet als für die Verteilung massgeblich die Kriterien Sparkapital, Beitragsdauer, Lohn sowie Alter und gewichtet diese mit je 25%. Das Bundesgericht erachtet diese Kriterien als…