Erwägungen
A., geboren 1961, war seit 1985 bei der Sammelstiftung LPP der Rentenanstalt beruflich vorsorgeversichert. Im Jahr 1995 übertrug Herr A. der Stiftung seine Freizügigkeitsleistung von seinem früheren Arbeitgeber, aber dieser Betrag von 127'498 Franken 25 wurde irrtümlich auf das Konto von A. gutgeschrieben. Im Jahr 1997 bezog A. 125'402 Franken 80 aus seinem Vorsorgevermögen für den Erwerb einer Wohnung. Im Jahr 1998 erkannte die Stiftung ihren Irrtum und forderte A. auf, den zu Unrecht ausgezahlten Betrag zurückzuerstatten. Da keine Einigung erzielt werden konnte, erhob die Stiftung im Jahr 2000 Klage gegen A.
Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung unterliegt die Verpflichtung zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgezahlten Leistungen aus der beruflichen Vorsorge den Art. 62 ff. OR. Die in Art. 67 OR vorgesehene Verjährungsfrist von einem Jahr begann am 16. März 1998 zu laufen, dem Zeitpunkt, an dem die Stiftung von ihrem Irrtum Kenntnis erlangte. Die von der Stiftung vorgenommene Berichtigung, um die rechtmäßige Situation wiederherzustellen, unterliegt daher nicht den Regeln über die Rückerstattung des Nichtgeschuldeten.
Der A. im Jahr 1997 für den Erwerb einer Wohnung ausgezahlte Betrag überstieg jedoch sein gesetzliches Altersguthaben. A. hat sich somit ohne rechtmäßigen Grund zulasten der Stiftung bereichert, ohne dass der Erwerb einer Immobilie die Situation grundlegend ändert. Der Gutgläubigkeit von A. kann nicht Rechnung…