Erwägungen
Die X. AG reichte am 30. April 2008 ein Baugesuch für den Abbruch einiger Häuser und den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses ein. Die Gemeinde Davos erteilte am 14. Juli 2009 die Baubewilligung, in der eine Lenkungsabgabe von CHF 302'140.-- (1'510.70 m2 BGF à CHF 200.--) festgelegt wurde. Die X. AG entrichtete diese Abgabe im Sommer 2009.
Inzwischen hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einem anderen Verfahren die Lenkungsabgabe der Gemeinde Davos aufgehoben, da dafür keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Die Gemeinde Davos erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht, die jedoch abgewiesen wurde.
Am 26. Januar 2010 und 11. März 2010 beantragte die X. AG die Rückerstattung der bezahlten Lenkungsabgabe, was der Kleine Landrat der Gemeinde Davos ablehnte. Dagegen beschwerte sich die X. AG erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Leistungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Rechtsgrund erfolgen, grundsätzlich zurückzuerstatten sind. Eine rechtskräftig gewordene Verfügung kann jedoch nur unter engen Voraussetzungen wie Revision, Widerruf oder Nichtigkeit rückgängig gemacht werden.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass weder ein Revisionsgrund noch die Nichtigkeit der Abgabenverfügung vorliegen. Auch ein Widerruf kommt nicht in Betracht, da die X. AG es unterlassen hat, die Verfügung anzufechten.
Allerdi…