Erwägungen
B. arbeitete als Pflegeassistentin bei X. und war bei der Sammelstiftung LPP der Elvia Vie versichert. Das Invalidenversicherungsamt stellte fest, dass B. ab dem 19. Januar 1996 zu 100% invalid war. Daraufhin gewährte ihr die LPP-Stiftung eine Invalidenrente und eine Kinderrente für Invalide.
Unter Berufung auf einen Irrtum forderte die LPP-Stiftung von B. die Rückerstattung von 39'957 Franken 20, die bis zum 30. Juni 1999 zu Unrecht aufgrund von Überentschädigung gezahlt worden waren. Sie stellte die Rentenzahlungen vorübergehend ein.
B. erhob Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt, damit festgestellt werde, dass sie den geforderten Betrag nicht zurückzahlen müsse. Die LPP-Stiftung beantragte die Unzulässigkeit der Klage, hilfsweise deren Abweisung und widerklageweise die Zahlung von 18'368 Franken zuzüglich Zinsen.
Das kantonale Gericht entschied, dass B. den geforderten Betrag nicht zurückzahlen müsse und ordnete an, dass die LPP-Stiftung die Rentenzahlungen wieder aufnehmen müsse.
Die LPP-Stiftung erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge die Rechte und Pflichten der Versicherten hauptsächlich aus dem Vorsorgereglement resultieren. Mangels einer statutarischen oder reglementarischen Norm gelten die allgemeinen Bestimmungen des OR über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Im vorliegenden Fall hat die LPP-Stiftung zu Unrecht einen Betrag von 9'287 Franken 80 an…