Sachverhalt

Der Streit betrifft die Verjährung des Schadenersatzanspruchs der beruflichen Vorsorgeeinrichtung gegen ihre Organe gemäss Art. 52 BVG. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Verjährungsfrage, die dem Bundesrecht unterliegt. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Schadenersatzanspruch der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR unterliegt und nicht der Verjährung nach Art. 41 BVG, die nur für periodische Leistungen und Beiträge gilt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem tatsächlichen Ende der Organfunktion zu laufen, es sei denn, die Pflichtverletzung wurde vorher behoben. Massgebend ist nicht der Zeitpunkt der pflichtwidrigen Vermögensanlage oder der Eintritt des Schadens, sondern der Zeitpunkt, zu dem das verantwortliche Organ seine Funktion in der Vorsorgeeinrichtung aufgibt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR auf den Schadenersatzanspruch der Vorsorgeeinrichtung gegen ihre Organe gemäss Art. 52 BVG Anwendung findet. Diese Frist beginnt mit dem tatsächlichen Ende der Organfunktion zu laufen, es sei denn, die Pflichtverletzung wurde vorher behoben.

Das Bundesgericht ist nämlich der Auffassung, dass es nicht angebracht ist, auf den Zeitpunkt einer einzelnen pflichtwidrigen Vermögensanlage oder den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen, da diese Elemente für die Anspruchsberechtigten nur schwer zu ermitteln sind. Vielmehr ist auf den…