Erwägungen
Z. AG ist eine Schweizer Gesellschaft, die im An- und Verkauf von Flugzeugen tätig ist. A. Company Limited ist eine maltesische Gesellschaft, die im Getreidehandel tätig ist. Die beiden Gesellschaften schlossen am 29. Dezember 1992 einen Kaufvertrag über ein Flugzeug mit gestaffelter Zahlungsmodalität. Im Mai 1993 kündigte Z. den Vertrag, da A. eine fällige Anzahlung nicht geleistet hatte. Im Jahr 2002 traten A. seine Rechte an X. und Y. ab, die daraufhin gegen Z. Klage auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlungen erhoben.
Das kantonale Gericht hatte die Klage als verjährt abgewiesen. Mit der Beschwerde musste das Bundesgericht die Gültigkeit des von Z. im Jahr 2002 zugunsten von A. erklärten Verjährungsverzichts prüfen.
Erwägungen
Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass Art. 141 Abs. 1 OR eng auszulegen sei. Es befand, dass der Gesetzgeber lediglich den Verjährungsverzicht bei Vertragsschluss habe verbieten wollen, um den Schuldner zu schützen. Nach Vertragsschluss könne der Schuldner wirksam auf die Berufung auf die Verjährung, auch für die Fristen des dritten…