Sachverhalt

Die Bank X. AG hat ihren Generaldirektor [A.] am 22. August 1991 fristlos entlassen, da sie ihn des Betrugs verdächtigte. [A.] erhob daraufhin am 1. Oktober 1991 Klage vor dem Arbeitsgericht, um seine Entlassung anzufechten und Schadenersatz zu verlangen. Die Berufungskammer des Arbeitsgerichts erklärte sich jedoch am 27. September 2000 für unzuständig. Am 14. Februar 2001 erhob [A.] eine Widerklage beim Erstinstanzgericht im anhängigen Verfahren zwischen ihm und der Bank. Das Erstinstanzgericht wies diese Widerklage jedoch am 27. September 2001 wegen Verspätung als unzulässig ab, was das Berufungsgericht am 14. Juni 2002 bestätigte. Am 16. August 2002 erhob [A.] dann eine neue Klage beim Erstinstanzgericht, mit der er die gleichen Beträge wie in seiner vorherigen Widerklage geltend machte. Die Bank erhob die Einrede der Verjährung.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Bank statt und wies alle materiellen Anträge von [A.] gegen sie ab, da seine Forderungen verjährt seien: - Die Klageerhebung durch [A.] vor dem Arbeitsgericht am 1. Oktober 1991 hat die Verjährung nicht unterbrochen, da dieses Gericht für unzuständig erklärt wurde. - Die am…