Sachverhalt

Am 6. März 1974 verkaufte die Aequator AG dem Wirt Köhler eine Kaffeemaschine zum Preis von Fr. 19'500.--. Der Apparat musste oft repariert werden, woraufhin Köhler am 28. August 1975 die Rücknahme der Maschine und Rückerstattung des Kaufpreises verlangte. Im April 1976 erhob Köhler Klage beim Bezirksgericht Horgen mit dem Antrag, Küffer (Vertreter der Aequator AG) zur Rücknahme der Maschine und Rückzahlung des Kaufpreises zu verpflichten. Das Bezirksgericht und später auch das Obergericht des Kantons Zürich gaben der Klage teilweise statt.

Die Aequator AG erhob Berufung gegen das Urteil des Obergerichts und beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger Köhler beantragte die Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Berufung der Aequator AG statt und hob das Urteil des Obergerichts auf. Es begründete dies damit, dass die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 67 OR für den Bereicherungsanspruch des Klägers Köhler abgelaufen war, bevor das Obergericht am 5. Oktober 1979 sein Urteil fällte.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Kläger Köhler die Verjährung zwar durch die Klageerhebung im April 1976 zunächst unterbrochen hatte. Im kantonalen Berufungsverfahren habe er die Verjährung jedoch nicht rechtzeitig erneut unterbrochen. Telefonische…