Erwägungen
[A.] war vom 27. Februar 2012 bis 21. Mai 2013 Verwaltungsrat der [B. AG] , die der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war. Nach Konkurseröffnung über die [B. AG] am 9. Juli 2013 und Schliessung des Konkursverfahrens am 29. Januar 2015 forderte die Ausgleichskasse von [A.] Schadenersatz in Höhe von Fr. 259'038.65 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von [A.] gegen diese Forderung ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Als Verwaltungsrat hatte [A.] gemäss Art. 716a OR die Pflicht zur Oberaufsicht über die Geschäftsführung, wozu auch die Kontrolle der Beitragszahlungen an die Sozialversicherung gehörte. Obwohl sich aus dem Zwischenabschluss per 30. Juni 2012 erste Anzeichen für Liquiditätsprobleme ergaben, unternahm [A.] keine Schritte, um die ausstehenden…