Erwägungen

A. A. war vom 3. Oktober 1995 bis 19. August 2003 Geschäftsführer und anschliessend einziges Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG, über welche am 29. Januar 2007 der Konkurs eröffnet wurde. Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau verpflichtete A. mit Verfügung vom 10. Februar 2013 und Einspracheentscheid vom 25. April 2013 zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 450'373.65 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob den Einspracheentscheid wegen Verjährung der Schadenersatzforderung auf. Das Bundesamt für Sozialversicherungen führte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Schaden der Ausgleichskasse am 29. Januar 2007 eintrat, als über die B. AG der Konkurs eröffnet wurde. Damit begann die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG zu laufen. 2. Die Ausgleichskasse hatte mehrere Handlungen im Beitrags- und Konkursverfahren gegen die B. AG vorgenommen, diese hatten jedoch keine verjährungsunterbrechende Wirkung auf den Schadenersatzanspruch gegenüber A. als Organ der Arbeitgeberin. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs kann nur durch Rechtsakte…