Erwägungen

Am 20. Dezember 1985 schloss die Gesellschaft Nettoyage et Maintenance du Bâtiment S.A. (NMB) bei der Zurich Versicherungen, Generalagentur Genf S.A. (Zurich) für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1990 eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. Am 4. Dezember 1987 meldete NMB einen zwei Tage zuvor im Einkaufszentrum Eaux-Vives 2000 in Genf eingetretenen Schaden, nämlich den "Verlust eines Schlüsselbunds mit 4 Schlüsseln, darunter der Hauptschlüssel". Die Zurich lehnte eine Leistung in dieser Angelegenheit unter Berufung auf die Ausschlussklauseln der Versicherung ab. NMB erhob daraufhin Klage auf Zahlung gegen die Zurich.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von NMB ab und bestätigte das Urteil des kantonalen Gerichts. Es kam zu dem Schluss, dass der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Schäden an Sachen, die dem Versicherten anvertraut wurden (Obhutsklausel), klar und eindeutig war. Der Schlüsselbund, einschließlich des Hauptschlüssels, war NMB für die Ausführung ihres Wartungs- und Reinigungsvertrags für das Einkaufszentrum anvertraut worden. Folglich waren die Kosten für den Ersatz der verlorenen Schlüssel nicht durch die Versicherung gedeckt. Darüber hinaus waren auch die sonstigen mit diesem Vorfall verbundenen Kosten, wie die Kosten für vorübergehende Überwachung, vorläufige Maßnahmen und den Schlüsselaustausch, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da es sich um reine Vermögensschäden handelte, die nicht aus einem versicherten Sachschaden resultierten.

Das Gericht wies das Argument von NMB zurück, wonach der Ausschluss der Obhutsklausel den Versicherungsschutz vollständig entleeren würde. Es kam zu dem Schluss, dass der…