Erwägungen
[A.] (Beschwerdeführer) und die Krankenkasse [B.] (Beschwerdegegnerin) hatten eine Zusatzversicherung "[X.] " mit Leistungsstufe Gold vereinbart, die die zusätzlichen Kosten der halbprivaten Abteilung eines Spitals in der Schweiz deckt. Im Jahr 2017 ersuchte [A.] um Kostengutsprache für einen geplanten Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung einer psychiatrischen Klinik, was die Beschwerdegegnerin ablehnte. Das Versicherungsgericht St. Gallen wies die Klage von [A.] ab, da gemäss Ziffer 3.7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bei stationären Behandlungen in einer psychiatrischen Klinik nur die Kosten in der allgemeinen Abteilung während maximal 180 Tagen innerhalb von 1080 Tagen gedeckt seien, unabhängig von der gewählten Leistungsstufe.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Versicherungsgerichts. Es führte aus, dass die Auslegung der AVB nach den gleichen Grundsätzen wie andere Vertragsbestimmungen zu erfolgen hat. Entscheidend sei der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien und, falls dieser nicht festgestellt werden kann, die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Mehrdeutige Klauseln in AVB sind zwar nach der Unklarheitenregel gegen den Versicherer auszulegen, diese Regel kommt aber nur zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen. Der…