Erwägungen

Am 6. November 1983 drangen die damals 16 bzw. 15 Jahre alten Brüder Markus und Ernst H. in die Sägerei der Z. AG ein und stahlen Werkzeuge. Anschließend rauchten sie auf dem Dachboden und verursachten durch die noch glimmenden Zigarettenstummel einen Brand. Mit Strafverfügung wurden die Brüder des wiederholten Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst für schuldig erklärt.

Die Z. AG leitete daraufhin Klage gegen die Basler Versicherungsgesellschaft ein, um den Schaden von 222'634 Franken ersetzt zu bekommen. Das Kantonsgericht stellte fest, dass die Haftpflicht der Beklagten aus Versicherungsvertrag gegeben sei, woraufhin die Basler Versicherungsgesellschaft Berufung an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Befreiungsanspruch des Versicherten gegen die Versicherung an den Geschädigten abgetreten werden kann, auch wenn die Haftpflicht noch nicht anerkannt oder durch gerichtliches Urteil festgestellt ist. Die Abtretung erfasst nur den Anspruch auf Bezahlung der Haftpflichtsumme, nicht aber weitergehende Rechte wie den Anspruch auf Rechtsschutz.

Hinsichtlich der Auslegung der Vertragsbestimmung, wonach Schäden nicht gedeckt sind, die der Versicherte bei der vorsätzlichen Begehung…