Erwägungen
Im Amtsblatt Nr. 33 vom 18. August 2006 schrieb der Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung des Kantons Wallis für jede Gemeinde der Bezirke Goms sowie Östlich-Raron den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung für die Dauer von fünf Jahren (1. Januar 2007-31. Dezember 2011) im offenen Verfahren zur Bewerbung aus. Der Staatsrat des Kantons Wallis vergab die ausgeschriebenen Arbeiten in den Gemeinden Fiesch, Bellwald und Betten an die Y. AG. Gegen diesen Entscheid erhob die übergangene Bewerberin X. AG drei Beschwerden beim Kantonsgericht des Kantons Wallis, welche abgewiesen wurden.
Auf die von der X. AG gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten tritt das Bundesgericht nicht ein, und es nimmt die betreffende Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen.
Erwägungen
Gemäss Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen bereits dann ausgeschlossen, wenn einer der beiden Ausschlussgründe gegeben ist: Die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt voraus, dass die erwähnten Schwellenwerte erreicht sind und sich zugleich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Da die vorliegende Beschwerde keine Ausführungen zur Erfüllung der Voraussetzung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung enthält, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig.
Da es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Rechtsmittelentscheid handelt, ist zu…