Art. 119 BGG
Gleichzeitige ordentliche Beschwerde
1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2 Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3 Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/subsidiäre Verfassungsbeschwerde auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen25 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
VB.2013.0034967 Zitierungen02.10.2013 · 67 Zitierungen
-
VB.2012.0039463 Zitierungen12.09.2012 · 63 Zitierungen
-
VB.2018.0065360 Zitierungen19.12.2018 · 60 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.