Art. 119 BGG

Gleichzeitige ordentliche Beschwerde

1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2 Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3 Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/subsidiäre Verfassungsbeschwerde auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen
    · 10.09.2007 · 25 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2013.00349
    02.10.2013 · 67 Zitierungen
  • VB.2012.00394
    12.09.2012 · 63 Zitierungen
  • VB.2018.00653
    19.12.2018 · 60 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.