Erwägungen

Die Pensionskasse A.A. ist eine schweizerische Stiftung, die Mittel in amerikanische Common Trust Funds (CTF) investiert hat, indem sie als Settlor widerrufliche und diskretionäre Grantor Trusts mit der Bank E. als Treuhänder errichtet hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte 2003 in einem Ruling bestätigt, dass diese Investitionsstruktur nicht der schweizerischen Stempelabgabe auf Wertpapierhandel unterliegt. Im Jahr 2011 widerrief sie jedoch dieses Ruling mit Rückwirkung auf den 1. Juli 2007 und legte der Pensionskasse Stempelabgaben für die Investitionen in den CTFs zwischen dem 3. Quartal 2007 und dem 4. Quartal 2010 auf.

Die Pensionskasse erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde für begründet erklärte und den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufhob. Die Eidgenössische Steuerverwaltung legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Es befand, dass die Bundesstempelabgaben formaler Natur sind, sodass es auf die Rechtsform der Transaktion und nicht auf deren wirtschaftlichen Zweck ankommt. Demnach entspricht der in Art. 13 Abs. 1 des Stempelabgabengesetzes genannte Eigentumsbegriff dem zivilrechtlichen formellen Eigentum, ohne die wirtschaftliche Kontrolle über die Vermögenswerte zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht prüfte anschließend die privatrechtliche Anerkennung des von der Pensionskasse errichteten amerikanischen Trusts in der Schweiz. Gestützt auf das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und ihre Anerkennung…