Erwägungen
Im Jahr 1987 beauftragten A. F.-G., C. G. und E. G. Rechtsanwalt Dr. X. mit der Wahrung ihrer Interessen in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung um den Nachlass ihres Vaters. Im Mai 1988 entzogen sie ihm das Mandat. Dr. X. forderte daraufhin ein Honorar von Fr. 62'000.-- zuzüglich der Vergütung der Barauslagen, während die Auftraggeber nur Fr. 18'750.-- nebst den Barauslagen anerkannten und bezahlten. Mit Klage vom 17. Januar 1989 machte Dr. X. die von den Auftraggebern nicht bezahlten Fr. 43'250.-- nebst Zins geltend.
Das Bezirksgericht Unterrheintal hiess das Begehren mit Urteil vom 12. Juli 1989 im Umfange von Fr. 15'000.-- nebst Zins gut. Auf Berufung des Klägers und Anschlussberufung der Beklagten wies demgegenüber das Kantonsgericht St. Gallen die Klage am 26. April 1990 vollumfänglich ab. Der Kläger hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts Berufung eingereicht, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.
Erwägungen
Das Kantonsgericht qualifiziert die Rechtsbeziehungen der Parteien als entgeltlichen Auftrag und bestimmt die dem Anwalt geschuldete Vergütung nach Massgabe von Art. 394 Abs. 3 OR, da mangels Honorarvereinbarung die Leistungen des Anwalts, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren erbracht wurden, nicht aufgrund des kantonalen Rechts über die Anwaltsgebühren, sondern nach Art. 394 Abs. 3 OR zu vergüten sind.
Das Bundesgericht prüft, ob das vom Kantonsgericht für die aussergerichtlichen Bemühungen des Anwalts zugesprochene Honorar bundesrechtskonform ist. Es stellt fest, dass das Kantonsgericht das Honorar nach allgemeinen Grundsätzen festgesetzt hat, wonach die Vergütung den geleisteten Diensten entsprechen und ihnen objektiv angemessen sein muss. Das Kantonsgericht hat einen objektiv gerechtfertigten Aufwand des Klägers von 93 Arbeitsstunden ermittelt und ein Stundenhonorar von Fr. 200.-- als angemessen…