Sachverhalt
Die Klägerin, eine 54-jährige Krankenschwester, erbte 1999 ein Vermögen und beauftragte den Beklagten 1 als Vermögensverwalter. Der Beklagte 2, ein Rechtsanwalt, war als Berater der Erblasserin tätig und half der Klägerin bei der Vermögensverwaltung. Die Klägerin und der Beklagte 1 schlossen einen Vermögensverwaltungsvertrag ab, der eine Anlagestrategie von 100% in Aktien vorsah. Die Klägerin bezog aus dem Vermögen Fr. 390'000.-- und die Beklagten erhielten Honorare von Fr. 75'948.-- und Fr. 18'169.--. Als die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag auflöste, belief sich der Schlussdepotwert auf Fr. 1'086'006.--, was einer Differenz von Fr. 1'058'681.-- zum Anfangsdepotwert entsprach.
Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagten ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten, indem sie keine Risikoanalyse durchgeführt und sie nicht über die Risiken der Anlagestrategie aufgeklärt hatten. Die Vorinstanz erkannte, dass die Beklagten ihre Sorgfaltspflichten verletzt hatten und der Klägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 639'892.-- zuzusprechen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten richtig beurteilt hatte. Es stellte fest, dass die Beklagten ihre Pflicht, ein Kundenprofil zu erstellen, verletzt hatten, und dass die Klägerin nicht über die Risiken der Anlagestrategie aufgeklärt worden war. Das Gericht befand, dass die Vorinstanz die Schadensberechnung richtig vorgenommen hatte und dass die Beklagten der Klägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 639'892.-- zuzusprechen sei.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Beklagten zurück, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht…