Erwägungen

Der Kläger und B. liessen durch die X. AG (Beklagte) im Rahmen eines Erbteilungsprozesses eine Verkehrswertschätzung einer Liegenschaft in Z. erstellen. Das Gutachten vom 21. Juni 1994 schätzte den Verkehrswert auf CHF 573'000.-. In der Folge wurde dieser Wert in der Erbteilung zugrunde gelegt. Am 1. Juli 1999 verkaufte der Kläger die Liegenschaft für CHF 440'000.-. Der Kläger machte daraufhin einen Schaden von CHF 32'483.90 gegenüber der Beklagten geltend, da die Verkehrswertschätzung seiner Meinung nach zu hoch ausgefallen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste zunächst klären, nach welchen Regeln die Haftung der Beklagten zu beurteilen ist. Es kam zum Schluss, dass der Vertrag über die Erstellung der Verkehrswertschätzung als Auftrag gemäss Art. 394 OR zu qualifizieren ist, da das Ergebnis einer Verkehrswertschätzung nicht nach objektiven Kriterien als richtig oder falsch bewertet werden…