Erwägungen

Paul T. beauftragte 1971 die Architekten Markus und Christoph G. mit der Projektierung und Ausführung von zwei Mehrfamilienhäusern auf einem Grundstück in A. Da das Land zunächst nicht baureif war, verzögerte sich die Erteilung der Baubewilligung bis 1975. Auf Ersuchen des Bauherrn T. wurde das Bauvorhaben sistiert und die Baubewilligung bis 1977 verlängert. Am 23. Dezember 1977 verkaufte T. das Grundstück samt dem bewilligten Bauprojekt an einen Dritten, ohne den Architektenvertrag zu überbinden.

Die Architekten stellten am 15. August 1979 Rechnung für ihre Arbeiten und klagten gegen T. auf Restzahlung. Das Bezirksgericht Arlesheim hiess die Klage teilweise gut, woraufhin T. Appellation einlegte. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft setzte den Betrag herab, woraufhin die Architekten Berufung beim Bundesgericht einlegten.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Architektenvertrag den Regeln des Auftrags gemäß Art. 404 Abs. 1 OR zu unterstellen ist. Da T. den Vertrag durch den Verkauf des Grundstücks ohne Überbindung des Architektenvertrags widerrufen hat, haben die Architekten Anspruch auf den in Art. 8.1 der SIA-Norm 102 vorgesehenen Honorarzuschlag von 15%, sofern der nachgewiesene Schaden diesen Prozentsatz übersteigt.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass Art. 404 Abs. 2 OR einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns…