Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hatte sich bei der Beschwerdegegnerin, [X. AG] , für einen Kurs zur Ausbildung von Fahrlehrern angemeldet. Der Kurs begann am 17. Juli 2006 und sollte bis zum 12. Dezember 2006 dauern. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt Fr. 16'900.--. Der Beschwerdeführer brach den Kurs am 30. August 2006 ab und weigerte sich, das restliche Schulgeld von Fr. 8'000.-- zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin klagte vor dem Bezirksgericht Zürich auf Zahlung des restlichen Schulgeldes. Der Beschwerdeführer erhob Widerklage und verlangte die Rückzahlung der bereits erbrachten Leistungen. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Widerklage ab und verpflichteten den Beschwerdeführer, das restliche Schulgeld zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass das jederzeitige Widerrufsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR zwingender Natur sei und nicht vertraglich abbedungen werden könne.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig war. Es stellte fest, dass der Streitwert nicht die erforderliche Höhe von Fr. 30'000.-- erreichte, aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag, nämlich ob das jederzeitige Widerrufsrecht im Unterrichtsvertrag abbedungen werden…