Erwägungen
Die X. Treuhand AG und Y. schlossen am 20. August 1984 einen "Beratungsvertrag", in dem sich Y. zur Erstellung von Jahresrechnungen, Betriebsanalysen und Entwicklung sowie Einführung neuer Betriebsmodelle verpflichtete. Am 9. November 1984 kündigte die X. Treuhand AG den Vertrag fristlos, was Y. ablehnte, da seiner Meinung nach eine Kündigung frühestens zum Ende März 1985 möglich sei. Nach der Kündigungserklärung wurde die Tätigkeit von Y. nicht mehr in Anspruch genommen.
Y. erhob Klage auf Bezahlung von Fr. 39'808.-- nebst Zins. Das Amtsgericht Luzern-Land wies die Klage ab, die Berufung des Klägers wurde jedoch vom Obergericht des Kantons Luzern teilweise gutgeheissen.
Das Bundesgericht hiess die Berufung der X. Treuhand AG teilweise gut und wies die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die X. Treuhand AG sich in der Berufung auf ein Rücktrittsrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR berufen habe, was die Vorinstanz jedoch nicht berücksichtigt habe. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass die X. Treuhand AG diese Argumente bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte, was aber nicht der Fall war.
Hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten des Vertrags kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass diese gegen den zwingenden Charakter von Art. 404 Abs. 1 OR verstossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das jederzeitige Widerrufsrecht im Auftragsverhältnis zwingend und darf vertraglich weder wegbedungen noch…