Art. 399 OR
Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten
1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
2 War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
3 In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Geldüberweisung mit Hilfe des Bankenclearingsystems; vertraglicher Direktanspruch des Überweisenden gegen die sich weisungswidrig verhaltende Empfängerbank (Art. 32, 112, 127, 398 Abs. 3 OR)7 Zitierungen
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2Auftrag oder ausservertragliches Handeln? Passivlegitimation6 Zitierungen
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3Haftung des Spediteurs3 Zitierungen
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4Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung. 1. Das Übereinkommen vom 192 Zitierungen
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5Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung1 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anwaltshaftung5 Zitierungen
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1 Zitierungen07.10.2010 · 1 Zitierungen
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Patentrecht1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.