Art. 399 OR

Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten

1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.
2 War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
3 In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Geldüberweisung mit Hilfe des Bankenclearingsystems; vertraglicher Direktanspruch des Überweisenden gegen die sich weisungswidrig verhaltende Empfängerbank (Art. 32, 112, 127, 398 Abs. 3 OR)
    · 27.06.1995 · 7 Zitierungen
  2. 2
    Auftrag oder ausservertragliches Handeln? Passivlegitimation
    · 03.06.1986 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Haftung des Spediteurs
    · 15.03.1977 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung. 1. Das Übereinkommen vom 19
    · 02.06.1981 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung
    · 22.03.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 07.10.2010 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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