Erwägungen

Die Eheleute [H.] besaßen eine Lampe von Emile Gallé, für die ihnen A. am 29. November 1977 15.000 Franken anbot. Die Eigentümer wollten die Lampe zunächst durch Sachverständige schätzen lassen. Anfang Dezember 1977 wandten sie sich deshalb an die [S. AG] in Zürich, wo Frau [H.] von Fräulein V. empfangen wurde. Am 6. Dezember schrieb Frau [H.] der Firma [S.] in Zürich einen Brief, in dem sie um Schätzung der Lampe durch einen Experten in London ersuchte. Die Fotografie der Lampe wurde am 7. Dezember nach London weitergeleitet. Am 9. Dezember teilte Fräulein V. Frau [H.] mit, dass der Schätzungspreis umgerechnet 8.000 bis 12.000 Franken betrage. Die Eheleute [H.] verkauften die Lampe daraufhin am 17. Dezember für 16.500 Franken an A.

Anfang Februar 1978 stellte sich heraus, dass es sich bei der Lampe um ein Einzelstück handelte, dessen Wert 30.000 bis 40.000 Franken betrug. Die Eheleute [H.] klagten daraufhin die [S. AG] in Zürich auf 233.500 Franken Schadenersatz.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestanden hat und die Beklagte für das Verhalten ihrer Hilfspersonen haftet. Die Beklagte hatte die Anfrage der Kläger angenommen und sich verpflichtet, die Lampe durch einen Experten in London schätzen zu lassen.

Zwar kann der Beauftragte grundsätzlich einen Dritten beiziehen, um den Auftrag zu erfüllen. Allerdings haftet er dann nach Art. 101 OR für dessen Verhalten, wenn er den Dritten im eigenen Interesse beigezogen hat. Dies war hier der Fall,…