Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [X.] erhob beim Kantonsgericht Graubünden eine patentrechtliche Klage gegen die Beschwerdegegnerin [Y. AG] . Das Kantonsgericht bestellte Patentanwalt [Z.] als Gerichtsexperten. Später stellte sich heraus, dass [Z.] bzw. seine Kanzlei [A. AG] im Auftrag einer Drittfirma ([B. AG] ) mit einer Patentsache der Beschwerdeführerin befasst war. Die Beschwerdegegnerin beantragte daraufhin, [Z.] von seiner Funktion als Gerichtsexperte zu entheben und sein Gutachten aus dem Recht zu weisen. Das Kantonsgericht gab der Beschwerde teilweise statt, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und schloss das Gutachten von [Z.] als Beweismittel aus. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach der Rechtsprechung die Garantie der Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Richters sinngemäss auch auf Gerichtsexperten anzuwenden ist. Demnach können Gerichtsexperten abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Im vorliegenden Fall bejahte das Bundesgericht den Anschein der Befangenheit von Patentanwalt [Z.] , da er einerseits im Auftrag einer Drittfirma ([B. AG] ) mit einer Patentsache der Beschwerdeführerin befasst war und andererseits als Substitut der von der Beschwerdeführerin beauftragten…