Sachverhalt
Frau X. betrieb in Zürich ein "Talentestudio", in dem sie junge Menschen im Gesang und in der Darstellung ausbildete, um sie auf eine Karriere in der Unterhaltungsbranche vorzubereiten. Am 28. August 1975 schloss Frau Z., damals 22 Jahre alt, mit ihr einen "Ausbildungsvertrag" über einen Drei-Monats-Kurs mit 12 Stunden Unterhaltungsgesangsunterricht. Nach Abschluss des Kurses unterzeichneten die Parteien einen "Managementvertrag" mit dem Titel "Der Weg zur Schallplatte". Gemäß diesem Vertrag übertrug Z. als Interpretin dem Talentestudio das ausschließliche Recht ihrer "Verwaltung für Aufführungen und Produktionen jeglicher Art"; nur das Studio war berechtigt, die entsprechenden Verträge in eigener Zuständigkeit abzuschließen. Frau X. verpflichtete sich, die Interpretin für öffentliche Auftritte auszubilden, Kontakte zu Plattenproduzenten herzustellen, sie bei in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehsendern bekannt zu machen und ihre künstlerischen und finanziellen Interessen zu vertreten. Z. verpflichtete sich insbesondere, alle Anweisungen des Studios zu befolgen, die vorgeschlagenen Titel anzunehmen, die Aufführungsvereinbarungen zu erfüllen, Fristen einzuhalten und während der Vertragsdauer verfügbar zu bleiben. Sie verpflichtete sich auch, dem Studio eine Verwaltungsgebühr von bis zu 40% aller Gagen und Lizenzgebühren zu zahlen. Das Vertragsverhältnis sollte am 9. Dezember 1975 beginnen und fünf Jahre dauern. Bei Nichteinhaltung des Vertrags durch Z. war eine Vertragsstrafe von 50.000 Franken vorgesehen.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der…