Erwägungen

Die Eheleute F. wurden vom Kantonsgericht Nidwalden verpflichtet, ihrer ehemaligen Angestellten S. wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Die AHV-Ausgleichskasse verlangte daraufhin von F. die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf dieser Zahlung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hob die Kassenverfügung jedoch auf, da es sich bei der Entschädigung nach Art. 336a OR nicht um massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung handle.

Das Bundesamt für Sozialversicherung erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonalen Gerichtsentscheid.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die in Art. 336a und 337c Abs. 3 OR geregelten "Entschädigungen" nicht dem massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG unterfallen. Diese Entschädigungen dienen der Strafe, Prävention und allenfalls der Genugtuung, nicht aber der Abgeltung von Arbeitsleistung oder Lohnausfall. Daher besteht kein rechtlicher oder wirtschaftlicher…