Sachverhalt

Die [A. AG] (Arbeitgeberin) stellte [B.] (Arbeitnehmer) mit Arbeitsvertrag vom 8. April 2013 als Mitarbeiter im Bereich Entwicklung/Verkauf an. Zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten, dem Werkstattchef [C.] , kam es am 13. November 2013 zu einer heftigen Auseinandersetzung, während welcher der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als "Arschloch" bezeichnete. Die Arbeitgeberin schickte den Arbeitnehmer nach Hause und lud ihn auf den 18. November 2013 zu einem Gespräch mit dem Geschäftsführer [D.] und dem Vorgesetzten [C.] vor. Am 18. November 2013 übergab [D.] dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abmahnung. Mit Schreiben vom 19. November 2013 kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer fristlos "aufgrund der Ereignisse am 13. November 2013 - Beschimpfung eines Vorgesetzten". Der Arbeitnehmer reichte am 7. Mai 2014 beim Bezirksgericht Frauenfeld Klage ein und beantragte, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von Fr. 33'344.30 nebst Zins und abzüglich Sozialabzüge auf Fr. 22'206.45, soweit abgeführt, sowie zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu verpflichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die fristlose Entlassung des Arbeitnehmers gerechtfertigt war. Die Arbeitgeberin machte geltend, die fristlose Entlassung sei gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten beleidigt und sich nicht dafür entschuldigt habe. Der Arbeitnehmer machte geltend, die fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt, weil die Arbeitgeberin ihn zuvor abgemahnt und ihm die Möglichkeit gegeben habe, sich zu entschuldigen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die fristlose Entlassung ungerechtfertigt war. Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmer zuvor abgemahnt und ihm die Möglichkeit gegeben, sich zu entschuldigen. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten beleidigt hatte, rechtfertigte nicht die fristlose Entlassung. Das Bundesgericht befand, dass die Arbeitgeberin ihre Ermessensfreiheit bei der Entscheidung über die fristlose Entlassung…