Erwägungen

Am 16. Mai 1989 trat [D.] bei [E.] eine Stelle als Bauführer an. Im Arbeitsvertrag vom 5. April 1989 hatten die Parteien eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vereinbart. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1989 wurde [D.] fristlos entlassen.

[D.] erhob Klage gegen [E.] auf Zahlung von Fr. 11'639.10 brutto. Das Arbeitsgericht Werdenberg hiess die Klage gut. Auf Berufung des Beklagten hin schützte das Kantonsgericht St. Gallen die Klage für Fr. 10'949.75 netto.

[E.] erhob Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Bundesgericht wies die Berufung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 337c Abs. 3 OR eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung regelmäßig eine Entschädigung zur Folge hat. Zweck dieser Entschädigung ist es, das dem Arbeitnehmer zugefügte Unrecht auszugleichen und eine präventive Wirkung zu entfalten.

Im vorliegenden Fall war die Entlassung ohne wichtigen Grund erfolgt, da der Beklagte die behaupteten Verfehlungen des Klägers zu spät und zu Unrecht als…