Sachverhalt

Am 2. September 1992 kündigte der Arbeitgeber C. AG dem Maschinenführer V. fristlos, nachdem es zu einem heftigen Streit mit seinem Vorarbeiter gekommen war. V. bestritt die Rechtmäßigkeit der Kündigung und erhob Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht des Kantons Genf auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art. 337c Abs. 1 und 3 OR. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, aber die Berufungskammer hob dieses Urteil auf und verurteilte C. AG zur Zahlung der in Art. 337c Abs. 1 OR vorgesehenen Entschädigung, lehnte jedoch die Entschädigung nach Abs. 3 aufgrund des gleichzeitigen Verschuldens von V. ab. C. AG legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den kantonalen Entscheid. Es vertrat die Auffassung, dass das gleichzeitige Verschulden des Arbeitnehmers nur für die Festsetzung der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR berücksichtigt werden kann, nicht aber für eine Reduzierung des Anspruchs nach Abs. 1 desselben Artikels. Der klare Wortlaut des Gesetzes und die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber von der früheren Rechtsprechung abweichen wollte, die eine Reduzierung des Anspruchs nach Abs. 1 durch analoge Anwendung von Art. 44 OR zuließ. Nur die…