Erwägungen
Bei der X. AG handelt es sich um eine Ein-Frau-AG, die ein Treuhandbüro betreibt. Die Klägerin A. war seit dem 1. November 1999 bei der Beklagten in Teilzeit angestellt. Am 25. Mai 2001 wurde sie von der Beklagten fristlos entlassen, da sie angeblich ein Verhältnis mit dem Ehemann der Geschäftsführerin B. unterhielt. A. erhob daraufhin Klage auf Lohnersatz, Überstunden- und Ferienentschädigung sowie Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte den zugesprochenen Betrag, verneinte aber einen Anspruch auf Ferienentschädigung und Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR. Gegen diesen Entscheid führte die Klägerin eidgenössische Berufung.Erwägungen
Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Eine fristlose Entlassung ist jedoch nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt und darf nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden.
Objektive Gründe können ausnahmsweise eine ausserordentliche Vertragsbeendigung rechtfertigen, wenn sie die wesentlichen Grundlagen der vertraglichen Bindung derart erschüttern, dass eine Fortsetzung der vertraglichen Beziehung subjektiv und objektiv als nicht zumutbar erscheint. Der Vorfall allein genügt jedoch regelmässig nicht, um eine fristlose Entlassung als ultima ratio zu rechtfertigen.…